Aktueller Brucellose Fall bei einem Wildschwein

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem im Revier Oberkrumbach erlegten Wildschwein ist im August durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Brucellose nachgewiesen worden. Mit dieser Nachricht möchten wir Ihnen die wichtigsten Fakten zu dieser Erkrankung übermitteln und Ihnen gleichzeitig Empfehlungen zum Selbstschutz an die Hand geben. Bitte leiten Sie diese Informationen an Ihre Leute weiter. 

Brucellose ist eine beim Wildschwein verbreitete bakterielle Infektionskrankheit, die durch das Bakterium Brucella suis verursacht wird. Wildtiere stellen ein Reservoir für diese Erkrankung dar und bergen damit ein Infektionsrisiko für z. B. Hausschweine, wenn der Kontakt mit Wildschweinen nicht sicher unterbunden wird. Die Infektion führt zu akuten bis chronischen Krankheitsverläufen beim Tier, wobei häufig Geschlechtsorgane und Gelenke betroffen sind. Beim Tier äußert sich diese Erkrankung z. B. beim Keiler durch oft einseitige Hodenschwellungen und –entzündungen, bei Sauen durch die Geburt lebensschwacher Ferkel/Frischlinge, Nachgeburtsverhalten und Gebärmutterentzündungen. Bei allen Tieren können zudem Gelenkentzündungen und eitrige Veränderungen in den Organen möglich sein. Allerdings kann die Erkrankung auch ohne sichtbare Veränderungen verlaufen und jahrelang latent, d.h. nicht erkennbar, vorhanden sein.

Brucellose ist bei Rind, Schaf, Ziege und Hausschwein eine anzeigepflichtige Tierseuche, welche staatlich bekämpft wird, wobei Deutschland als frei von Rinder-, Schaf-, und Ziegenbrucellose gilt. Bei freilebenden Wildschweinen besteht allerdings keine Anzeigepflicht.

Brucellose ist eine Zoonose, sie ist also vom Tier auf den Menschen übertragbar. Eine Infektion kann erfolgen durch:

  • Kontakt mit infiziertem Material wie z. B. Aborten, Nachgeburten, Milch, Körperflüssigkeiten, Aufbruch, insbesondere Geschlechtsorgane, wie auch über Schmierinfektionen (z.B. über Hautverletzungen, Schleimhautkontakt oder über die Bindehaut des Auges).
  • Durch Einatmen infektiöser Tröpfchen (Aerosole).
  • Durch den Verzehr nicht ausreichend erhitzter Lebensmittel (hier insbesondere durch kontaminierte und nicht pasteurisierte Milch und Erzeugnisse daraus).

I. d. R. erfolgt (außer bei Säuglingen über kontaminierte Muttermilch) keine Infektion von Mensch zu Mensch.

Stecken sich Menschen an, beträgt die Inkubationszeit zwischen 5 und 60 Tagen und es zeigt sich ein sehr vielfältiges Krankheitsbild, das von Fieber über Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gelenk- / Muskelschmerzen und nächtlichem Schwitzen bis hin zu chronischen Verlaufsformen reicht. Die Behandlung erfolgt im Regelfall mit einer Kombination von Antibiotika. Im Vordergrund stehen allerdings präventive Maßnahmen, um eine Ansteckung schon im Vorfeld zu verhindern.

Als Schutz vor Übertragung sollten insbesondere Risikogruppen wie Jäger und Personen, die Wildbret verarbeiten, wie auch Tierärzte grundsätzlich vorsichtig mit verdächtigem Wild bzw. Fallwild umgehen. Wild sollte nur bei guten Lichtverhältnissen aufgebrochen werden, um mögliche Veränderungen gut erkennen zu können. Die Verwendung von Handschuhen, welche im Anschluss unschädlich (z. B. über die Restmülltonne) entsorgt werden sollten, ist dringend zu empfehlen. Zur anschließenden Desinfektion sind die üblichen zugelassenen und gegen Bakterien wirksamen Hände- und Flächendesinfektionsmittel geeignet. Regeln der Haushalts- und Händehygiene sollten strikt eingehalten werden. Spaziergängern empfiehlt das Landratsamt zudem, den ungeschützten Kontakt zu lebenden oder toten Wildtieren generell zu vermeiden. Bei dem Verdacht auf Vorliegen einer Tierseuche muss das zuständige Veterinäramt unterrichtet werden. Verdächtiges Wild ist für den Genuss untauglich und ein weiteres Zerwirken darf nicht erfolgen. Der Erreger bleibt in gekühltem und tiefgefrorenem Fleisch weiterhin ansteckungsfähig und überlebt auch in der Umwelt mehrere Monate in z. B. der Erde, Wasser, Kot oder Kadavern. Eine Abtötung des Bakteriums erfolgt beim guten Durchgaren von Lebensmitteln.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ergänzend auf die grundsätzliche Verpflichtung aufmerksam machen, dass, sollten beim Ansprechen vor dem Schuss bzw. während des Zerwirkens bedenkliche Merkmale festgestellt werden, dieses Wild vor dem Inverkehrbringen zwingend einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden muss. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 4 in Verbindung mit der Anlage 4 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Andernfalls ist das Wild über die Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen, ein Verbringen des Tierkörpers oder Teile davon auf den Luderplatz ist in diesem Fall nicht zulässig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Brucellose.html

Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Christiane Klapdohr vom Veterinäramt zur Verfügung, Sie erreichen sie unter c.klapdohr@nuernberger-land.de oder unter Tel 09123 950 6586.

Mit freundlichen Grüßen,

Iris Bitzigeio

Landratsamt Nürnberger Land

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